
Wann sich ein Aufhebungsvertrag lohnt, welche Risiken er birgt (Sperrzeit, Abfindung, Kündigungsschutz) und was drinstehen sollte. Mit Checkliste und Muster für Arbeitnehmer.
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, wann das Arbeitsverhältnis endet. Kündigungsfristen und Kündigungsschutz spielen dabei keine Rolle. Das macht ihn flexibel, aber auch riskant: Wer ohne wichtigen Grund unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann sich ein Aufhebungsvertrag lohnt, worauf Sie achten sollten und was in den Vertrag gehört.
Was ein Aufhebungsvertrag ist
- Beide Seiten müssen zustimmen. Niemand kann Sie zu einem Aufhebungsvertrag zwingen, und Sie können ihn vom Arbeitgeber nicht erzwingen.
- Schriftform. Der Vertrag braucht die eigenhändige Unterschrift beider Seiten auf Papier; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
- Freies Enddatum. Das Arbeitsverhältnis endet an dem Tag, der im Vertrag steht, auch morgen.
- Kein Kündigungsschutz. Weil niemand kündigt, gelten weder Kündigungsschutzgesetz noch Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere oder Betriebsräte.
Wann sich ein Aufhebungsvertrag lohnt
| Situation | Einschätzung |
|---|---|
| Sie haben einen neuen Job und möchten vor Ablauf der Kündigungsfrist wechseln | Sinnvoll, wenn der Anschlussjob nahtlos beginnt |
| Der Arbeitgeber droht mit einer betriebsbedingten Kündigung und bietet eine Abfindung | Kann sinnvoll sein, aber Sperrzeit und Höhe der Abfindung vorher prüfen |
| Sie wollen weg und haben noch nichts Neues | Eine Sperrzeit ist möglich. Auch eine eigene Kündigung kann dieses Risiko mit sich bringen. Klären Sie die Folgen vorab. |
| Der Arbeitgeber legt Ihnen einen fertigen Vertrag vor und will sofort eine Unterschrift | Nicht unterschreiben, Bedenkzeit nehmen |
Risiko Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch arbeitslos wird, ohne einen wichtigen Grund zu haben, bekommt eine Sperrzeit. Bei Arbeitsaufgabe beträgt sie zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 und 3 SGB III). Ein Aufhebungsvertrag gilt dabei als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Sie.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall, zum Beispiel wenn Ihnen sonst eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin gedroht hätte. Lassen Sie den Grund deshalb im Vertrag festhalten und klären Sie die Folgen vor der Unterschrift mit der Agentur für Arbeit oder einer Beratung.
Wird außerdem die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich eine Zeit lang ruhen. Wer direkt in einen neuen Job wechselt, muss sich darüber keine Gedanken machen.
Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht, sie ist Verhandlungssache. Als Orientierung dient oft der Wert aus § 1a KSchG: 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Je besser Ihre Chancen wären, sich gegen eine Kündigung zu wehren, desto mehr Verhandlungsspielraum haben Sie. Abfindungen sind steuerpflichtig, in der Sozialversicherung aber in der Regel beitragsfrei.
Was in den Aufhebungsvertrag gehört
- Beendigungsdatum
- Grund der Beendigung, zum Beispiel „auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“, wenn das zutrifft
- Höhe und Fälligkeit einer Abfindung
- Vergütung bis zum Ende, Resturlaub und Überstunden (nehmen oder auszahlen)
- Freistellung bis zum Ende, falls vereinbart, und ob sie bezahlt ist
- Arbeitszeugnis mit vereinbarter Gesamtbeurteilung, gegebenenfalls auf Grundlage Ihres eigenen Entwurfs
- Rückgabe von Firmeneigentum (Laptop, Handy, Dienstwagen)
- Regelungen zu Bonuszahlungen, betrieblicher Altersversorgung und einem möglichen Wettbewerbsverbot
Muster: Aufhebungsvertrag (Grundgerüst)
Das Muster zeigt den Aufbau. Für Abfindung, Wettbewerbsverbot oder Altersversorgung sollten Sie die Formulierungen prüfen lassen.
Aufhebungsvertrag
zwischen [Firma, Anschrift] (Arbeitgeber) und [Name, Anschrift] (Arbeitnehmer)
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des [Datum] endet.
2. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von [Betrag] € brutto, fällig mit der letzten Gehaltsabrechnung.
3. Bis zur Beendigung wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet. Der restliche Urlaub von [Anzahl] Tagen wird [bis zum Ende gewährt / abgegolten].
4. Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung [z. B. „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“].
5. Der Arbeitnehmer gibt alle ihm überlassenen Gegenstände bis zum [Datum] zurück.
[Ort], [Datum]
…………………… Arbeitgeber …………………… Arbeitnehmer
Checkliste vor der Unterschrift
- Nehmen Sie sich Bedenkzeit. Einen Aufhebungsvertrag kann man in der Regel nicht einfach widerrufen, wenn er einmal unterschrieben ist.
- Rechnen Sie aus, welche Kündigungsfrist der Arbeitgeber einhalten müsste. Liegt das vereinbarte Ende davor, fragen Sie nach einem Ausgleich.
- Klären Sie mit der Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit droht, wenn Sie keinen Anschlussjob haben.
- Bitten Sie um einen Zeugnisentwurf mit Note, bevor Sie unterschreiben.
- Lassen Sie den Vertrag bei Abfindung, Wettbewerbsverbot oder Altersversorgung von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Gewerkschaft prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Er ist freiwillig. Lehnen Sie ab, kann der Arbeitgeber nur kündigen, und dann gelten Kündigungsfrist und Kündigungsschutz.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Wurden Sie unter unfairen Umständen zur Unterschrift gedrängt, kann der Vertrag im Einzelfall unwirksam sein. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen, sondern vorher gründlich prüfen.
Ist ein Abwicklungsvertrag dasselbe?
Nein. Beim Abwicklungsvertrag kündigt der Arbeitgeber zuerst, und erst danach werden die Bedingungen der Beendigung vereinbart. Beim Aufhebungsvertrag gibt es gar keine Kündigung.
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Stand: November 2026. Der Artikel beschreibt die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung.